Satzung des BZV
Satzung
I. Verein
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen “Bienenzuchtverein Alzenau und Umgebung e.V.“. Sitz des Vereins ist Alzenau/ Ufr. Er ist seit 1999 in das Vereinsregister unter Nr. VR 10445 beim Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigst. Alzenau eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetzgebung des Bundes und des Freistaates Bayern.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verbreitung und Förderung der Bienenhaltung und damit Sicherung der Befruchtung der Obstbäume und der insektenblütigen Kultur – und Wildpflanzen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
1. Natürliche Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt.
1. an den Hauptversammlungen und
2. an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
2. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt.
3. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von zwei Monaten das Recht der Berufung bei der nächsten Hauptversammlung zu.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen.
III. Organe des Vereins
§ 7 Gliederung
Die Organe des Vereins sind
A. Hauptversammlung
B. Der Vorstand
A. Hauptversammlung
§ 8 Zusammensetzung der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern.
2. Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme.
3. Die Sitzungen der Hauptversammlung finden im jährlichen Turnus statt.
4. Der Vorstand übernimmt die Leitung der Hauptversammlung.
5. Die Einberufung muss schriftlich durch den Vorsitzenden des Vereins mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
6. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Diese Anträge sind zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben.
7. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Hauptversammlung einberufen.
8. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Hauptversammlung aus wichtigem Anlass einberufen.
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes.
2. Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer.
3. Festsetzung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
4. Wahl des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren.
5. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
6. Beratung des Arbeitsprogrammes und der Grundzüge des Haushaltsplanes des Vereins.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Hauptversammlung
1. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Änderungen der Satzung, die in der veröffentlichten Tagesordnung vorzusehen sind, erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Stimmberechtigten.
3. Der Vorstand ist bei einer Abstimmung über §9 – 1, 2 und 6 ausgeschlossen.
4. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.
5. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
B. Vorstand
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Diese drei Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind ehrenamtlich tätig. Zur rechtsverbind-lichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Alle Vorstandsmitglieder müssen aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.
2. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorstand und der Schriftführer nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Entlastung Beiräte berufen und Ausschüsse bilden.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Interessen des Vereins erfordern.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
3. Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
IV. Auflösung
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden.
2. Zu der Versammlung muss durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung der Frist von vier Wochen geladen werden.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 437 BGB.
4. Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alzenau/Ufr., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht anzumelden.
Die Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde von der Hauptversammlung am 22. März 2015 mit der notwendigen Mehrheit beschlossen und angenommen.
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Vorstand stellv. Vorstand Kassier
Beitrittserklärung zum BZV
Beitrittserklärung
Hiermit erkläre ich ab ____________ meinen Beitritt zum Bienenzucht Verein Alzenau und Umgebung e.V.
Vor- und Zuname :
______________ _
Geburtsdatum:
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Straße, Hausnummer:
________________________________________________________
PLZ, Wohnort:
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Tel: ___________________
E-Mail: ___________________________ Mobil: __________________
Ich besitze ____ Bienenvölker;
Standort: __________________________________________
Hinweis: Der Standort der Bienenvölker muss dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Ich war bereits von _________ bis _________
Mitglied im Imker-Ortsverein _______________________Vereins-Nr. ____________
Die Satzung des Bienenzuchtvereins Alzenau und Umgebung e.V. erkenne ich als verbindlich an.
Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) bin ich einverstanden. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, vom Verband Auskunft über die über mich gespeicherten Daten zu erhalten. Meine Daten werden nach meinem Austritt aus dem Verband gelöscht.
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Ort, Datum Unterschrift
(Bei Minderjährigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters)
Beitrittserklärung
Aktuelle Beitragsätze: Aktive Mitglieder 50 €
Fördermitglieder 15 €
Versicherung f. Jugendliche 11 €
zzgl. Werbebeitrag pro Volk derzeit 0,26 €
Zur Information:
Die Mitgliedbeiträge werden nicht automatisch vom Konto eingezogen. Bitte überweisen Sie Ihren entsprechenden Beitrag , bis spätestens 31.März auf das Konto des
Bienenzuchtvereins Alzenau e.V. , Sparkasse Aschaffenburg –Alzenau
IBAN DE 63 7955 0000 0240 0050 09
Datenschutzerklärung
Der Bienenzuchtverein Alzenau und Umgebung e.V. sorgt für den Schutz personenbezogener Daten seiner Mitglieder und hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sowohl von ihm als auch von externen Dienstleistern beachtet und eingehalten werden. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pflichten des Vereins.
| 1.Vorsitzender Jürgen Schütz Lohmühle 4 63796 Kahl/Main
Tel. 06188-3934
mail: [email protected]
| | Bankverbindung / Spendenkonto: Sparkasse Aschaffenburg Alzenau IBAN: DE63 7955 0000 0240 0050 09 BIC: BYLADEM1ASA
Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur aus zwingenden Gründen und im Interesse des Vereins. Das betroffene Vereinsmitglied hat jederzeit die Möglichkeit, sich über die Verwendung und den Verbleib seiner geschützten Daten zu informieren; er hat Anspruch auf Dokumentation der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf ihn. Er hat das Recht, jederzeit eine erteilte Einwilligung zu widerrufen und die Löschung seiner Daten zu verlangen, Art. 17 DSGVO.
Bei der Einschaltung externer Dienstleister, denen personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, ist durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages sichergestellt, dass die Datenschutzbestimmungen in gleicher Weise auch vom beauftragten Unternehmen eingehalten werden.
Im Fall des Widerrufs oder der Anzeige von falsch erhobenen Daten werden diese sofort gelöscht, Art. 21, 18 DSGVO. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutz-aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG) wird ausdrücklich hingewiesen. Für uns zuständig ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. ( www.lda.bayern.de )